Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nach-ahmungen eines wettbewerblichen eigenartigen Produkts ist immer ein un-lauteres Verhalten des Mitbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG oder § 4 Nr. 3 UWG erforderlich.
Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich allein aus § 4 Nr. 4 UWG.
Für die Feststellung der Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck der Gestaltung entscheidend. Zugleich müssen die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.
BGH, Urteil vom 04.05.2016, I ZR 58/14 – Segmentstruktur –.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht