Zahlt der ehemalige Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig, so muss sich der ausgeschiedene Mitarbeiter trotzdem an das Wettbewerbsverbot halten, wenn er seine Karenzentschädigung nicht gefährden will. Andernfalls kann dies gemäß § 323 ff. BGB als Rücktritt von der Wettbewerbsvereinbarung gewertet werden. Der Mitarbeiter hatte geschrieben:
„… möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“
Das war fatal und kostete ihn die vereinbarte Karenzentschädigung.
BAG, Urteil vom 31.01.2017, 10 AZR 392/17
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