Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei
Neuigkeit

Wettbewerbsverbot

Zahlt der ehemalige Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht rechtzeitig, so muss sich der ausgeschiedene Mitarbeiter trotzdem an das Wettbewerbsverbot halten, wenn er seine Karenzentschädigung nicht gefährden will. Andernfalls kann dies gemäß § 323 ff. BGB als Rücktritt von der Wettbewerbsvereinbarung gewertet werden. Der Mitarbeiter hatte geschrieben:

 

„… möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

 

Das war fatal und kostete ihn die vereinbarte Karenzentschädigung.

 

BAG, Urteil vom 31.01.2017, 10 AZR 392/17


→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht
Starke Idee.
Starker Schutz.
Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
→ Mehr über unsere Kanzlei.
Patentanwälte & Rechtsanwälte
Meinke, Dabringhaus & Partner

Rosa-Luxemburg-Straße 18
44141 Dortmund
Telefon: 0231 584190
Telefax: 0231 147670
E-Mail: info@westfalenpatent.de