Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Wettbewerbsverbotes keine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse aufnehmen. Es ist ihnen ebenso untersagt, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Dies folgt aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Bestehen greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß, sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen zulässig. Die Einschaltung eines Detektivs kann dann nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig sein.
BAG (Bundesarbeitsgericht), Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16
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