Der Deutsche Wetterdienst darf nur Unwetterwarnungen kostenlos anbieten. Andere Dienstleistungen darf er nur unter Marktbedingungen erbringen, etwa durch Zahlung einer Vergütung oder Erzielung von Werbeeinnahmen, wie sich aus § 6 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a DWD ergibt.
Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, hob damit eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2019, 6 U 180/17 auf und stellte das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2017, 16 O 21/16 weitgehend wieder her.
BGH, Urteil vom 12. März 2020, I ZR 126/18
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