Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene Nutzerbewertungen sind grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst. Mit der Löschung positiver Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein.
Der Anspruch auf Wiederveröffentlichung setzt voraus, dass die Löschung der Bewertungen sich ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen.
Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen.
LG München I, Endurteil v. 16.04.2019 – 33 O 6880/18
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