Eine Wiederholungsmarke kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Bösgläubigkeit gemäß Artikel 59 Abs. 1b UMV gelöscht werden.
EuG, Urteil vom 21.04.2021, T-663/19 – MONOPOLY –
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Eine Wiederholungsmarke kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Bösgläubigkeit gemäß Artikel 59 Abs. 1b UMV gelöscht werden.
EuG, Urteil vom 21.04.2021, T-663/19 – MONOPOLY –