Die Angabe „World´s Lightest“ für Gepäckstücke ist irreführend gem. § 5 UWG, wenn diese im Vergleich zu den Produkten anderer Hersteller tatsächlich nicht die leichtesten sind.
Werden entsprechende Angebote auf einer internationalen Messe im Inland gemacht oder unter einer „.de-Top-Level-Domain“ verbreitet, sind die deutschen Gerichte zuständig.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.02.2019, 6 U 3/18
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