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Neuigkeit

Wucher

§ 291 Strafgesetzbuch:

Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten

1. …

2. …

3. …

für eine sonstige Leistung

4. …

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung … stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. …

2. die Tat gewerbsmäßig begeht

3. …

Das Wesen des Wuchers liegt darin, dass der Täter eine individuelle Schwächesituation seines Opfers materiell ausbeutet, um für seine eigene Leistung eine deren Wert weit übersteigende Gegenleistung zu gewinnen.

Der Schutz einer bedrängten Einzelperson oder einer Gruppe von Menschen vor krasser wirtschaftlicher Übervorteilung ist das wesentliche Rechtsgut der Vorschrift. Auch spielt der Sozialwucher, d.h. die Ausbeutung einer allgemeinen Mangellage, ebenfalls eine gewisse Rolle. Allerdings stellt eine die gesamte Bevölkerung treffende Mangellage, z.B. in Krisenzeiten auf dem Lebensmittelsektor, keine Zwangslage im Sinne des § 291 StGB dar.

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausnutzung der Zwangslage eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Die Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Doppelten des normalen Preises.


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