Ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung mit bestimmten Zahlungsarten, wie beispielsweise „PayPal“, verstößt nicht gegen § 270a BGB. Denn das Unternehmen (Flixbus) verlangt das Zusatzentgelt nicht für die Überweisung oder Lastschrift, sondern objektiv für die Einschaltung eines Dienstleisters als Dritten, der für den Kunden weitere Zusatzleistungen, wie etwa die Zahlungsabsicherung, erbringt.
BGH, GRUR 2021, 863 – Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen –
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