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Neuigkeit

Zahlungsentgelte zulässig

Ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung mit bestimmten Zahlungsarten, wie beispielsweise „PayPal“, verstößt nicht gegen § 270a BGB. Denn das Unternehmen (Flixbus) verlangt das Zusatzentgelt nicht für die Überweisung oder Lastschrift, sondern objektiv für die Einschaltung eines Dienstleisters als Dritten, der für den Kunden weitere Zusatzleistungen, wie etwa die Zahlungsabsicherung, erbringt.

BGH, GRUR 2021, 863 – Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen –


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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