Artikel 14 Abs. 1c UMV (Unionsmarkenverordnung) gestattet es, die fremde Marke eines Dritten zu benutzen, wenn dies praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende auf den Handel von Waren mit dieser Marke spezialisiert ist. Eine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke liegt aber nicht vor, wenn auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2021, 6 U 102/20
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