Hat ein Markeninhaber einen Verletzer bereits selbst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung aufgefordert, können nicht Kosten für eine zusätzliche, von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung verlangt werden.
Anderes kann nur dann gelten, wenn die Anwaltsabmahnung zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die Erwartung zulassen, der Verletzer werde hiervon überzeugt und die verlangte Erklärung eher abgeben.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, 6 U 80/17.
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